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§ 109 LTWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2024

§ 109

Wahlkosten

(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,50 Euro pro Wahlberechtigtem zu leisten.

(2) Die Pauschalentschädigungen sind spätestens ein Jahr nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

31.01.2024

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