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§ 106 LTWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.2019

7. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 106

Schriftliche Anbringen und Sofortmeldung

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

02.10.2019

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