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§ 15 StJG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 15

Ausgehzeiten von Kindern und Jugendlichen

(1) Für den Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z. B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland, Verkehrsmittel usw.), in Betrieben (insbesondere Handelsbetrieben, Gastbetrieben, Buschenschenken) und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen gilt Abs. 2 als maximaler Zeitrahmen. Wie weit dieser Zeitrahmen ausgeschöpft werden darf, bestimmen ausschließlich die Erziehungsberechtigten.

(2) Der Aufenthalt ist erlaubt

  1. 1. ohne Begleitung einer Aufsichtsperson
  1. a) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 23 Uhr,
  2. b) vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 1 Uhr,
  3. c) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr unbegrenzt.
  1. 2. in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies mit den Zielen des Jugendschutzes vereinbar und das Kindeswohl nicht gefährdet ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

27.09.2018

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