§ 10
Offene Kinder- und Jugendarbeit
(1) Die Offene Kinder- und Jugendarbeit soll dazu beitragen, dass jungen Menschen in nicht kommerziell ausgerichteten (Frei)Räumen hinreichend Angebot für
- 1. freie Entfaltung bzw.
- 2. eine den verschiedenen Fähigkeiten entsprechende pädagogisch-begleitende Freizeitgestaltung zur Verfügung gestellt werden kann.
(2) Jugendzentren, Jugendtreffpunkten und ähnlichen Einrichtungen können Förderungen gewährt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:
- 1. Einhaltung von Qualitätsstandards,
- 2. Bereitstellung von qualifiziertem Personal und
- 3. Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Steirischen Jugendstrategie im Bereich der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024
08.10.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
