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§ 7 G-DBRKB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 7

Dienstalterszulage

Den Bediensteten der Verwendungsgruppe K 3 und KB, die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

02.02.2014

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