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§ 13 G-DBRKB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 13

Dienstzulagen

(1) Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen und Vertrags-Erzieherinnen/Erziehern an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß der um 5.v.H. erhöhten Dienstzulagen, auf die die vergleichbaren Bediensteten der Verwendungsgruppe K 3 nach den Bestimmungen des § 8 Abs.1 dieses Gesetzes Anspruch haben.

(2) Den Leiterinnen/Leitern von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß der um 5 v. H. erhöhten Dienstzulagen, auf die die vergleichbaren Leiterinnen/Leiter der Verwendungsgruppe K3 nach § 8 Abs. 2 Anspruch haben.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

02.02.2014

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