§ 94
Amtlicher Stimmzettel
(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Bezirksräte (Muster Anlage 9) hat neben den Formerfordernissen des § 68 überdies die Bezirksbezeichnung zu enthalten.
(2) Für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl der Bezirksräte sind verschiedenfärbige Stimmzettel zu verwenden.
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