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§ 86 Gemeindewahlordnung Graz 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2012

§ 86

Verständigung der gewählten Personen

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens bzw. im Falle der Einbringung von Einsprüchen gegen ein Wahlergebnis nach erfolgter Entscheidung setzt die Stadtwahlbehörde die gewählten Personen von ihrer Wahl in Kenntnis.

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