§ 58
Betreten des Wahllokales
(1) In das Wahllokal dürfen eingelassen werden:
- 1. Mitglieder der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen,
- 2. ihre Hilfskräfte,
- 3. die Bürgermeisterin/der Bürgermeister und die Mitglieder und Vertrauenspersonen der Stadtwahlbehörde,
- 4. Wahlzeuginnen/Wahlzeugen,
- 5. wählende Personen zur Abgabe der Stimme und gegebenenfalls zugelassene Begleitpersonen sowie jede Person zur Abgabe verschlossener Wahlkarten,
- 6. Kleinkinder, die von Personen nach Z 5 mitgebracht werden,
- 7. die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen,
- 8. Personen, die sich kurzfristig für bestimmte, mit der Tätigkeit der Wahlbehörde im Zusammenhang stehende, Handlungen, aus denen keine Störung der Wahlhandlung zu erwarten ist, ins Wahllokal begeben.
- Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. nach Abgabe der verschlossenen Wahlkarte, von Personen nach Z 8 nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann die Wahlleiterin/der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(2) Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 1 Z 8 mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines ablehnenden Beschlusses hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
05.02.2024
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