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§ 5 Gemeindewahlordnung Graz 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2024

§ 5

Wirkungsbereich der Wahlbehörden

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiterinnen/Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen und insbesondere auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden sind von der Gemeinde die notwendigen Amtsräume, Hilfskräfte und Hilfsmittel beizustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024

02.02.2024

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