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§ 37 Gemeindewahlordnung Graz 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2024

§ 37

Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte

In welchen Wahllokalen Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können, bestimmt die Stadtwahlbehörde (§ 47 Abs. 2). Im Übrigen gelten für die Stimmabgabe von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern die Bestimmungen des § 63, für die Ausübung des Wahlrechtes in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe die Bestimmungen des § 65 und für die Ausübung des Wahlrechtes durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Personen die Bestimmungen des § 66 und § 67.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024

02.02.2024

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