3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 9
Wählerverzeichnis
(1) Die Gemeinde hat ein Wählerverzeichnis nach Muster Anlage 2 anzulegen. Hierbei kann sich die Gemeinde ihrer automationsunterstützten Einrichtungen bedienen.
(2) Das Wählerverzeichnis ist in alphabetischer Reihenfolge der Wahlberechtigten anzulegen; jeder Wahlberechtigte darf im Wählerverzeichnis nur einmal eingetragen sein.
31.01.2014
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