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§ 47 Migrantinnen- und Migrantenbeirat – Wahlordnung Graz 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2007

3. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 47

Notmaßnahmen

Wenn die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates infolge Störungen des Verkehrs, Unruhen oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt werden kann, so hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister alle notwendigen Anordnungen zu treffen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten erscheinen.

31.01.2014

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