3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 47
Notmaßnahmen
Wenn die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates infolge Störungen des Verkehrs, Unruhen oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt werden kann, so hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister alle notwendigen Anordnungen zu treffen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten erscheinen.
31.01.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
