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§ 45 Migrantinnen- und Migrantenbeirat – Wahlordnung Graz 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2007

§ 45

Verlautbarung des Wahlergebnisses und Verständigung der Gewählten

(1) Die Stadtwahlbehörde hat sodann das endgültige Wahlergebnis sowie die Namen der gewählten und der nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber für den Migrantinnen- und Migrantenbeirat kundzumachen und auf die Dauer einer Woche gemäß § 3 zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt anzugeben, an dem sie angeschlagen wurde.

(2) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens setzt die Stadtwahlbehörde die Gewählten von ihrer Wahl in Kenntnis.

31.01.2014

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