§ 39
Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung
(1) Nachdem sich die Stadtwahlbehörde überzeugt hat, dass die zum Hineinlegen der Wahlkuverts bestimmten Wahlurnen leer sind, hat sie alle von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 35 übermittelten Wahlkuverts in diese zu legen.
(2) Sodann hat die Stadtwahlbehörde sowohl die von ihr selbst gemäß § 37 Abs. 4 behandelten als auch die von den Sprengelwahlbehörden übermittelten in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und
- 1. die Zahl der aus den Wahlurnen entleerten Wahlkuverts,
- 2. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen und
- 3. gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl gemäß Z 1 mit der Zahl gemäß Z 2 nicht übereinstimmt,
- festzustellen.
(3) Danach hat die Stadtwahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und das Abstimmungsergebnis, das sind
- 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
- 2. die Summe der gültigen Stimmen und
- 3. die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen,
- festzustellen.
31.01.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
