8. Abschnitt
Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren
§ 30
Ausübung des aktiven Wahlrechtes
(1) Die Ausübung des aktiven Wahlrechtes hat entweder durch
- 1. persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder
- 2. Briefwahl
- zu erfolgen.
(2) Die Beachtung der Grundsätze des persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes ist sicherzustellen.
31.01.2014
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