6. Abschnitt
Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel
§ 23
Gestaltung der Wahlkuverts und Rückkuverts
Die Stadtwahlbehörde hat einheitliche, amtliche Wahlkuverts, die sich von den Wahlkuverts der Gemeinderatswahl farblich unterscheiden, sowie Rückkuverts nach Muster Anlage 5 aufzulegen. Die amtlichen Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein.
31.01.2014
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