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§ 12 Migrantinnen- und Migrantenbeirat – Wahlordnung Graz 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2007

§ 12

Ausfolgung von Abschriften an die wahlwerbenden Gruppen

(1) Die Gemeinde hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, sofern sie sich an der Wahl beteiligen will, das Wählerverzeichnis in Abschrift ab dem ersten Tag ihrer Auflegung gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens am siebenten Tag nach der Wahlausschreibung bei der Gemeinde zu stellen. Die Herstellungskosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

31.01.2014

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