§ 43
Berichtspflicht
Die Kommission hat bei Verletzungen der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Vertreter des Dienstgebers einen Bericht zu verfassen. Dieser Bericht ist an die
- 1. für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung,
- 2. Landesamtsdirektion in Angelegenheiten des inneren Dienstes und
- 3. Landespersonalvertretung
- zu übermitteln.
01.02.2014
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