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§ 43 LPVG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 43

Berichtspflicht

Die Kommission hat bei Verletzungen der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Vertreter des Dienstgebers einen Bericht zu verfassen. Dieser Bericht ist an die

  1. 1. für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung,
  2. 2. Landesamtsdirektion in Angelegenheiten des inneren Dienstes und
  3. 3. Landespersonalvertretung
  1. zu übermitteln.

01.02.2014

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