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§ 39 LPVG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 39

Durchführung der Personalvertretungswahlen

Die näheren Bestimmungen für die Durchführung der Personalvertretungswahlen und deren Anfechtung sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Landtags-Wahlordnung von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

01.02.2014

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