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§ 25 LPVG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 25

Schutz und Rechte der Vertrauenspersonen

(1) Für bestellte Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und 2 erster Satz, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 sinngemäß.

(2) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist den Vertrauenspersonen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:

  1. 1. Personalvertretungsrecht,
  2. 2. Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und
  3. 3. Reden und Verhandeln.

01.02.2014

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