§ 16
Abgekürztes Verfahren
(1) Die Herstellung des Einvernehmens in Angelegenheiten des § 15, die einen einzelnen Bediensteten betreffen und die
- 1. mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Antrag des betroffenen Bediensteten erfolgen oder
- 2. durch gesetzliche, tarifliche oder sonst im Einvernehmen mit der Personalvertretung zustandegekommene Regelungen vorgegeben sind, erfolgt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.
(2) Die beabsichtigte Maßnahme ist dem Obmann der zuständigen Personalvertretung mitzuteilen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der Obmann
- 1. der beabsichtigten Maßnahme zustimmt oder
- 2. sich innerhalb einer Woche nicht äußert.
(3) Der Obmann kann innerhalb der einwöchigen Frist nach Abs. 2 die Aufschiebung der beabsichtigten Maßnahme verlangen, wenn
- 1. der betroffene Bedienstete seine Zustimmung zurückzieht oder
- 2. durch die beabsichtigte Maßnahme begründete Interessen anderer Bediensteter nachteilig berührt werden.
- Werden innerhalb von zwei weiteren Wochen von der Personalvertretung begründete Einwendungen erhoben und wird diesen nicht entsprochen, so ist gemäß § 17 Abs. 3 vorzugehen.
(4) Zieht die Personalvertretung den Aufschiebungsantrag zurück oder werden begründete Einwendungen nicht fristgerecht vorgebracht, gilt das Einvernehmen als hergestellt.
(5) § 17 Abs. 6 gilt im abgekürzten Verfahren sinngemäß.
(6) Die Zulässigkeit einer Einzelvertretung wird durch das abgekürzte Verfahren nicht berührt.
01.02.2014
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