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§ 11 LPVG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 11

Dienststellenversammlung und Teildienststellenversammlung

(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt die

  1. 1. Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenobmannes;
  2. 2. Beschlußfassung über Angelegenheiten der Pflege der Dienststellengemeinschaft;
  3. 3. Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung;
  4. 4. Beschlußfassung über Anträge der Dienststellenpersonalvertretung;
  5. 5. Beschlußfassung über Anträge an die Dienststellenpersonalvertretung;
  6. 6. Beschlußfassung im Sinne des § 3 Abs. 3 zweiter Satz und § 3 Abs. 5.

(3) Wird die Dienststellenversammlung als Teildienststellenversammlung geführt, so gilt Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 6 sinngemäß. Der Teildienststellenversammlung obliegt darüber hinaus die Wahl der Vertrauensperson (§ 13).

01.02.2014

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