§ 20
Stimmenabgabe in den Wahlsprengeln
Ist eine Dienststelle in mehrere Wahlsprengel unterteilt, so hat die Stimmenabgabe vor der Sprengelwahlkommission zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 19 finden sinngemäß Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
