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§ 20 LPV-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2000

§ 20

Stimmenabgabe in den Wahlsprengeln

Ist eine Dienststelle in mehrere Wahlsprengel unterteilt, so hat die Stimmenabgabe vor der Sprengelwahlkommission zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 19 finden sinngemäß Anwendung.

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