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§ 51 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.1994

Abschnitt VII

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 51

Erstmalige Wahl der Dienststellenausschüsse (Dienststellenpersonalvertreter)

(1) Für die erstmalige Wahl sind in allen Gemeinden, in denen eine Personalvertretung nach diesem Gesetz zu wählen ist, bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem an Lebensjahren ältesten Dienstnehmer – bei seiner Verhinderung vom jeweils nächstältesten Dienstnehmer – Dienststellenversammlungen einzuberufen. In diesen Dienststellenversammlungen führt der Einberufende den Vorsitz, bei seiner Verhinderung der jeweils nächstälteste Dienstnehmer.

(2) In den Dienststellenversammlungen sind über Vorschlag der Bediensteten die gemäß § 24 Abs.3 dieses Gesetzes vorgesehenen Mitglieder der Wahlausschüsse zu bestellen. § 24 Abs.3 zweiter und dritter Satz finden keine Anwendung.

(3) Die Wahlausschüsse haben die Wahl nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben, vorzubereiten und durchzuführen.

(4) Die erstmalige Wahl der Dienststellenausschüsse (Dienststellenpersonalvertreter) und des Zentralausschusses in der Stadt Graz sind von dem nach den „Vorschriften über die Vertretung der Bediensteten der Landeshauptstadt Graz“ eingerichteten Zentralausschuß auszuschreiben. Desgleichen obliegt diesem Zentralausschuß die Bestellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Wahlausschüsse.

01.02.2014

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