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§ 45 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.1994

§ 45

Personalvertretungsumlage

(1) Die Personalvertretung ist berechtigt, Einrichtungen zur Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu errichten und zu erhalten sowie diesbezügliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterstützen. Zu diesem Zweck und zur Deckung der nicht gemäß § 44 abgegoltenen Kosten der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung ist von den Bediensteten eine Personalvertretungsumlage einzuheben. Sie beträgt monatlich 0,2 Prozent des jeweiligen Monatsgehaltes. Die Personalvertretungsumlage kann mit Beschluß der Dienststellenversammlung, bei Bestehen mehrerer Dienststellenversammlungen durch gleichlautende Beschlüsse auf 0,5 Prozent angehoben werden. Hiezu bedarf es der Anwesenheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder und der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten kommt dieses Recht der Personalvertreterversammlung zu.

(2) Die Personalvertretungsumlage ist vom Dienstgeber einzubehalten und an den Personalvertretungsfonds abzuführen.

01.02.2014

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