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§ 41 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2016

§ 41

Akteneinsicht

(1) Den Personalvertretern ist vom Dienstgeber (Dienststellenleiter) die Einsicht und Abschriftnahme (Kopie) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Welche Akten oder Aktenteile eines behördlichen Verfahrens von der Akteneinsicht ausgenommen sind, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften.

(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt, in eine Dienstbeurteilung oder in einen Disziplinarakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten und nur dem nach diesem Gesetz zur Vertretung zuständigen Personalvertreter gewährt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2016

05.09.2016

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