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§ 3 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.1994

§ 3

Grundsätze für den Dienstgeber

Entscheidungen und Maßnahmen des Dienstgebers, die das Personal betreffen, sind nach den Grundsätzen

  1. 1. der Verhältnismäßigkeit der Mittel und
  2. 2. der Beschränkung von sozialen und dienstlichen Härten auf das unbedingt notwendige Ausmaß
  1. zu treffen.

01.02.2014

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