§ 3
Grundsätze für den Dienstgeber
Entscheidungen und Maßnahmen des Dienstgebers, die das Personal betreffen, sind nach den Grundsätzen
- 1. der Verhältnismäßigkeit der Mittel und
- 2. der Beschränkung von sozialen und dienstlichen Härten auf das unbedingt notwendige Ausmaß
- zu treffen.
01.02.2014
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