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§ 37 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.1994

§ 37

Wahlordnung

Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen, wobei der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Landesgruppe Steiermark – ein Anhörungsrecht zusteht.

01.02.2014

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