vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2014

§ 29

Zeit und Ort der Wahl

Die jeweiligen Wahlausschüsse haben spätestens am siebenten Arbeitstag vor dem Wahltag Zeit und Ort der Wahl (im Falle der Einrichtung „fliegender Wahlkommissionen“ Zeiten und Orte der Wahl) zu bestimmen und an den Anschlagtafeln der Personalvertretung in den Dienststellen kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014

03.06.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte