vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.1994

§ 18

Beginn und Ende der Funktion als Personalvertreter

Die Funktion als Personalvertreter beginnt mit der Annahme der Wahl. Sie endet mit Ablauf der gesetzlichen Wahlperiode – ausgenommen in Fällen des § 20 Abs.3 – oder durch Erlöschen gemäß § 19.

01.02.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte