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§ 43a StBHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 43a

Bedarfs- und Entwicklungsplan

Die Landesregierung hat alle fünf Jahre einen Bedarfs- und Entwicklungsplan zu erstellen und kann auf dessen Grundlage mit Verordnung den Bedarf an Plätzen für die vollstationäre, teilstationäre und ambulante Behindertenhilfe sowie für Krisenplätze festlegen; dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

  1. 1. die Ziele Selbstbestimmung und Teilhabe an der Gesellschaft;
  2. 2. eine regionale Versorgung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024

08.10.2024

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