§ 38
Ersatz der Reisekosten
Dem Menschen mit Behinderung gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reisekosten, die ihm durch eine Ladung einer zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörde erwachsen.
11.02.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
