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§ 24a StBHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

§ 24a

Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen

(1) Ein Zuschuss für die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges wird gewährt, wenn diese Ausstattung auf Grund der individuellen Bedarfe des Menschen mit Behinderung zur Erlangung oder Sicherstellung seiner Mobilität erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. die maximale Höhe des Zuschusses sowie
  2. 2. den Zeitraum, nach dem neuerlich ein solcher Zuschuss beantragt werden kann.

(3) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 94/2014

04.08.2014

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