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§ 1 StBHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014

04.08.2014

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