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§ 13 StDLG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

§ 13

Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.

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