§ 11
Empfangsbestätigung
(1) Die zuständige Stelle gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1. Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften;
- 2. Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;
- 3. sofern die Verwaltungsvorschriften die Anwendbarkeit der Genehmigungsfiktion vorsehen, Angaben darüber, dass
- a) die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt gilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde;
- b) die Entscheidungsfrist erst ab Vorliegen eines mängelfreien Antrages zu laufen beginnt, worauf in einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen ist;
- c) die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängert werden kann, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist, worüber die Parteien vor Ablauf der Frist zu informieren sind;
- d) die Behörde den Eintritt der Genehmigung den Parteien so schnell wie möglich nachweislich schriftlich zu bestätigen hat;
- e) jede Partei das Recht hat, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung zu begehren;
- 4. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
(2) Die zuständige Stelle gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1. Beginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften;
- 2. Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;
- 3. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
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