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§ 81 GeoLT 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2015

Zum Inkrafttreten siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

13. Abschnitt

Änderung der Geschäftsordnung

§ 81

Änderung der Geschäftsordnung

Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen selbstständig eingebracht werden. Über solche Anträge müssen schriftliche Ausschussberichte erstattet werden, wenn an dem Antrag wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015

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