12a
Datenverarbeitungen des Landtages
§ 80a
Veröffentlichung personenbezogener Daten
(1) Der Landtag kann personenbezogene Daten von Mitgliedern des Landtages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Landesregierung veröffentlichen.
(2) Darüber hinaus hat die Präsidentin/der Präsident alle nach diesem Gesetz durchzuführenden Veröffentlichungen zu veranlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025
28.08.2025
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