vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 80a GeoLT 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.2025

12a

Datenverarbeitungen des Landtages

§ 80a

Veröffentlichung personenbezogener Daten

(1) Der Landtag kann personenbezogene Daten von Mitgliedern des Landtages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Landesregierung veröffentlichen.

(2) Darüber hinaus hat die Präsidentin/der Präsident alle nach diesem Gesetz durchzuführenden Veröffentlichungen zu veranlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025

28.08.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte