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§ 52 GeoLT 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2015

Zum Inkrafttreten siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

§ 52

Anträge zur Geschäftsbehandlung

(1) Bei Beratung eines Tagesordnungspunktes kann von zwei Abgeordneten unterfertigt der Antrag auf Vertagung oder Zurückverweisung an einen Ausschuss gestellt werden.

(2) Sonstige Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich eingebracht zu werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und können von der Präsidentin/vom Präsidenten auch ohne Wechselrede sogleich zur Abstimmung gebracht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

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