§ 50
Fehlerberichtigung
Die Direktion des Landtages kann vor Beschlussfassung durch den Landtag Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtig stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 50
Fehlerberichtigung
Die Direktion des Landtages kann vor Beschlussfassung durch den Landtag Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtig stellen.
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