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§ 33 GeoLT 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.2021

Zum Inkrafttreten des Abs. 1 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

§ 33

Aussprache über aktuelle Fragen

(1) Die Obleute haben das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung ihres jeweiligen Ausschusses den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ zu stellen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn

  1. 1. der Ausschuss vor Eingang in die Tagesordnung dies beschließt oder
  2. 2. dies von einem Mitglied des Ausschusses spätestens am dritten Werktag vor der Ausschusssitzung schriftlich verlangt wird und seit mehr als sechs Monaten eine Aussprache nicht stattgefunden hat.

(2) In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden.

(3) Die Obleute haben das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021

26.05.2021

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