vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 GeoLT 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2010

§ 19

Selbstständige Entschließungen

Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung des Landes in Entschließungen Ausdruck zu geben. Zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses (Art. 21 Abs. 2 L-VG) kann der Landtag darüber hinaus Entschließungen fassen. Die §§ 21 und 22 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte