§ 19
Selbstständige Entschließungen
Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung des Landes in Entschließungen Ausdruck zu geben. Zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses (Art. 21 Abs. 2 L-VG) kann der Landtag darüber hinaus Entschließungen fassen. Die §§ 21 und 22 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010
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