Artikel 79
Petitions- und Beschwerderecht
Das Petitions- und das Beschwerderecht stehen auch gegenüber den Organen der Gemeinde zu. Die Art. 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025
27.08.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
