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Artikel 67 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2015

Zum Inkrafttreten des Abs. 3 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

Artikel 67

Verantwortlichkeit

(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist hinsichtlich ihrer/seiner Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt.

(2) Die Leiterin/Der Leiter kann aus ihrer/seiner Funktion durch Beschluss des Landtages abberufen werden. Gegen sie/ihn kann der Landtag Anklage beim Verfassungsgerichtshof erheben (Art. 142 B-VG).

(3) Zu einem Beschluss gemäß Abs. 2 ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Im Fall der Stellvertretung der Leiterin/des Leiters gelten die Abs. 1 bis 3 auch für die Stellvertreterin/den Stellvertreter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

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