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Artikel 65 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2010

Artikel 65

Rechtsstellung der Bediensteten des Landesrechnungshofes

Die Bediensteten des Landesrechnungshofes sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Landesbediensteten gleichgestellt.

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