Zum Inkrafttreten der Überschrift siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.
Artikel 46
Landesrechnungshof
Der Landesrechnungshof ist ein Organ des Landtages, nur diesem verantwortlich und bei Durchführung von Kontrollen an keine Weisungen gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
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