Zum Inkrafttreten der Abschnittsüberschrift siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.
4. Abschnitt
Kontrolle durch Volksanwaltschaft, Rechnungshof und Landesrechnungshof
Artikel 45
Volksanwaltschaft
Die Volksanwaltschaft wird für den Bereich der Verwaltung des Landes für zuständig erklärt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
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