vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 43 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2010

Artikel 43

Notifizierung vor Beschlussfassung von Verordnungen

Verordnungsentwürfe über Gegenstände, die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, dürfen erst beschlossen werden, wenn den jeweiligen Verpflichtungen entsprochen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte